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Mühlenkreis Minden-Lübbecke

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16.10.2007

Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

Die Stadt Petershagen als Meldebehörde ist gemäß § 34 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung berechtigt, einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zu erteilen.

Es wird hiermit gemäß § 34 Abs. 1b MG NRW darauf hingewiesen, dass die Einwohner der Stadt Petershagen das Recht haben, der Weitergabe ihrer Daten durch Melderegisterauskünfte im automatisierten Abrufverfahren über das Internet zu widersprechen.

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Petershagen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 63, 32469 Petershagen, eingelegt werden.

Die Bürgermeisterin
Schmitz-Neuland

 

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