Verlängerung der Anordnung einer Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet Nr. 3/28/152 "Westlich Gustavstraße / Südlich Georgstraße"
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 22.06.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses am 13.05.2004 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Gustavstraße im Osten und Süden, der Georgstraße im Norden und dem Wiehenweg im Westen beschlossen. Zur Sicherung der Planung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wird für das vorgenannte Gebiet eine Veränderungssperre beschlossen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem abgedruckten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, durch eine schwarze unterbrochene Linie begrenzt.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
Die Satzung über die Verlängerung der Anordnung der Veränderungssperre wird mit ihrer Veröffentlichung rechtsverbindlich. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt; spätestens jedoch mit Ablauf von 1 Jahr seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung sowie der in § 1 der Satzung genannte Lageplan kann vom Tage der Bekanntmachung an im Fachbereich Bauen der Stadt Lübbecke, Kreishausstr. 2-4, Zimmer 715, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
- Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich:
a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres,
b) Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lübbecke geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. - Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Lübbecke, den 27.06.2006
Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.