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Mühlenkreis Minden-Lübbecke

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06.04.2006

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lübbecke

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NW.S.528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV.NW. S. 274) und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen -Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.1975 (GV.NW. S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV.NW. S. 229), wird von der Stadt Lübbecke als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Lübbecke vom 23.03.2006 für das Gebiet der Stadt Lübbecke folgende Verordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht:

§ 1: Begriffsbestimmungen
§ 2: Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3: Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4: Werbung, Wildes Plakatieren
§ 5: Tiere
§ 6: Verunreinigungsverbot
§ 7: Abfallbehälter/Sammelbehälter/Abfallbeseitigung
§ 8: Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen, Bettelei
§ 9: Kinderspielplätze/Kinderspielgeräte
§ 10: Hausnummern
§ 11: Öffentliche Hinweisschilder
§ 12: Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
§ 13: Wahrung der Mittagsruhe
§ 14: Brauchtumsfeuer
§ 15: Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 16: Ordnungswidrigkeiten
§ 17: Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

 

§ 1 (Begriffsbestimmungen)

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Geh-wege, Radwege, Seiten-, Rand-, und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

  1. Grün-, Erholungs-, Spiel-, und Sportflächen, Waldungen, Gärten, sowie die Ufer und
    Böschungen von Gewässern;
  2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen, Einrichtungen an Bushaltestellen;
  3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

(3) Für Friedhöfe gelten darüber hinaus besondere Bestimmungen.

§ 2 (Allgemeine Verhaltenspflicht)

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.

§ 3 (Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen)

Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

Es ist insbesondere untersagt,

  1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
  2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen; zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
  3. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen zu lagern, zu übernachten oder die Notdurft zu verrichten;
  4. sich unbefugt in öffentlichen Parkhäusern und Tiefgaragen aufzuhalten;
  5. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
  6. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
  7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
  8. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
  9. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 (2) GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Pflegeheimen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich vor Ein- und Ausgängen und in den Fußgängerzonen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt;
  10. in den Fußgängerzonen zu betteln.

§ 4 (Werbung, Wildes Plakatieren)

(1) Es ist verboten auf Verkehrsflächen und in Anlagen, insbesondere

  • an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen
  • an Abfällbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen
  • sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden, Hauseingängen und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen
  • an Kraftfahrzeugen, die zum Parken abgestellt sind,

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und
sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.

(3) Das Verbot gilt nicht für die von der Stadt Lübbecke genehmigten Nutzungen, für von der Stadt Lübbecke konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.

§ 5 (Tiere)

(1) Tiere dürfen nicht ohne Aufsicht gelassen werden.

(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(3) In Freiheit lebende Tauben dürfen nicht zielgerichtet gefüttert werden.

§ 6 (Verunreinigungsverbot)

(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere

  1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Abfällen (z.B. Papp- und Kunststoffteller, Kunststoffbecher, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen), Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen sowie das Ausspucken von Kaugummi;
  2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der geltenden Vorschriften ausgenommen ist;
  3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;
  4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin oder sonstigen schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ablassen und Einleiten von Säuren und Laugen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grund auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grund- wasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Der örtlichen Ordnungsbehörde - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;

(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus die Rückstände im Umfeld einzusammeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

§ 7 (Abfallbehälter/Sammelbehälter/Abfallbeseitigung)

(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben sowie bei der Straßenreinigug angefallener Müll darf nicht in öffentliche Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

(2) Sammelbehälter für Wertstoffe (z.B. Altglas, Papier, Bekleidung etc.) dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. Das Abstellen von Abfällen, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen im Umfeld von Recyclingcontainern ist verboten.

(3) Die für die Sperrgutabfuhr und die Abfuhr von Grünschnitt bereitgestellten Gegenstände sind so zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände und Grünschnitt müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Anbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.

(4) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(5) Die Absätz 1 bis 4 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

§ 8 (Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen)

(1) Das Ab- und Aufstellen von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten in Anlagen ist verboten.

(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z. B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.

§ 9 (Kinderspielplätze, Kinderspielgeräte)

(1) Kinderspielplätze und auf Verkehrsflächen und in Anlagen aufgestellte Kinderspielgeräte dienen nur der Benutzung durch Kinder bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer Ihnen dürfen auf Kinderspielplätzen nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen.

(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern, sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.

(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt werden.

(5) Der Genuss alkoholhaltiger Getränke ist auf Kinderspielplätzen verboten.

§ 10 (Hausnummern)

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen ggf. separat anzubringen.

(3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

§ 11 (Öffentliche Hinweisschilder)

(1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonstige dinglich Berechtigte, Nießbraucher und Besitzer müssen dulden, daß Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.

§ 12 (Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit)

(1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) zu stören geeignet sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG folgende Ausnahmen zugelassen:

  1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 04.00 Uhr
  2. für die Nacht vom 30. April zum 1. Mai bis 03.00 Uhr
  3. für den Jahrmarkt Blasheimer Markt am Marktdonnerstag bis 1.00 Uhr, am Marktfreitag und Marktsamstag bis 04.00 Uhr des folgenden Tages
  4. für die Schützenfeste und traditionellen Sport- und Heimatfeste bis 03.00 Uhr des folgenden Tages

(2) Die Ausnahmen unter Abs. 1 Ziff. 3 u. 4 sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.

§ 13 (Lärmschutz)

(1) Neben den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmverordnung sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile lärmverursachende Tätigkeiten, wie z.B. der Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren, der Betrieb von Motorsägen, das Schreddern, Bohren, Schleifen und Hämmern an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht gestattet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf land- und forstwirtschaftliche sowie auf gewerbliche Tätigkeiten.

§ 14 (Brauchtumsfeuer)

(1) Das Abbrennen von Feuern, die auf überliefertem Brauchtum beruhen (z. B. Osterfeuer), ist anzeigepflichtig.

(2) Das Abbrennen ist dem Ordnungsamt der Stadt Lübbecke mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Vorlage eines Lageplanes anzuzeigen. Eine volljährige Aufsichtsperson ist zu benennen.

(3) Der Verbrennungsort muss

a) außerhalb der geschlossenen Ortslage liegen,
b) 100 m von bewohnbaren Gebäuden, Wäldern, Mooren und Heiden,
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
d) 25 m von Hecken, Gebüschen und ähnlichen Anpflanzungen und
e) 10 m von Wirtschaftswegen entfernt liegen.

(4) Der Verbrennungsort darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen ist. Ggf. ist eine Brandwache einzurichten. Außerdem sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit Personen, insbesondere Kinder und auch der Straßenverkehr nicht gefährdet werden.

(5) Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Das gilt auch für das Anzünden. Das zur Verbrennung vorgesehene Material darf erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet werden. Sollte gesammeltes Brennmaterial bereits länger am Verbrennungsort liegen, ist es vor dem Anzünden umzuschichten, um Kleintieren und Vögeln, die sich in derartigen Haufen aufhalten, die Flucht zu ermöglichen. Das Feuer ist deshalb zunächst nur von einer Seite aus in Brand zu setzen. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Schutz der Tiere kann strafrechtliche Folgen haben.

§ 15 (Erlaubnisse, Ausnahmen)

Die Stadt Lübbecke kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 16 (Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;
  2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung;
  3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung;
  4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung;
  5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung;
  6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem. § 7 der Verordnung;
  7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten;
  8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 9 der Verordnung;
  9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung;
  10. die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung;
  11. die Bestimmungen hinsichtlich des Lärmschutzes gem. § 13 der Verordnung verletzt;
  12. entgegen den Bestimmungen des § 14 der Verordnung ein Brauchtumsfeuer abbrennt.

(2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Ausnahmeregelung des § 12 der Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 17 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lübbecke vom 27.05.1998 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 05.04.2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 05.04.2006

Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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