Haushaltssatzung der Stadt Lübbecke für das Haushaltsjahr 2006 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 08. Juni 2006
1. Haushaltssatzung der Stadt Lübbecke für das Haushaltsjahr 2006
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) hat der Rat der Stadt Lübbecke mit Beschluss vom 23. März 2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 47.214.500,-- Euro
in der Ausgabe auf 47.214.500,-- Euro
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 9.009.100,-- Euro
in der Ausgabe auf 9.009.100,-- Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf
3.783.500,-- Euro
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
500.000,-- Euro
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
5.000.000,-- Euro
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 217 v.H.1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 381 v.H.
2. Gewerbesteuer 403 v.H.
§ 6
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NRW
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Überplanmäßige Ausgaben sind unerheblich, wenn die Überschreitung des Haushaltsansatzes nicht mehr als 10 % beträgt.
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben bis einschließlich 5.000,-- Euro sind unerheblich.
-
Überplanmäßige Ausgaben, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen geleistet werden müssen, sind erheblich, wenn die Überschreitung mehr als 50 % des Haushaltsansatzes beträgt.
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben bis einschließlich 25.000,-- Euro sind unerheblich.
-
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die aufgrund innerer Verrechnungen oder kalkulatorischer Ansätze entstehen, gelten in jedem Fall als unerheblich.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 79 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Minden-Lübbecke als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden mit Schreiben vom 18. Mai 2006 angezeigt worden.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Kreishausstraße 2 – 4, 32312 Lübbecke, Zimmer 308, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 08. Juni 2006
Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.