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Mühlenkreis Minden-Lübbecke

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11.10.2007

Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof der Stadt Lübbecke vom 08.10.2007

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) und der §§ 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 13.9.2007 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung des städtischen Friedhofes, sei-ner Anlagen und Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührentarif, Berechnungsmethode

Die Tarife für einzelne Leistungen ergeben sich aus der angehängten Tabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Dabei geltend folgende Maßgaben:

  1. Die Tarife für Reihengrabstätten enthalten die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die jeweilige Laufzeit.
  2. Beim ersten Erwerb von Gräbern auf den Grabfeldern L, M und N wird ein Zuschlag von 20 % auf die Erwerbsgebühr erhoben.
  3. Der erste Erwerb von Wahlgrabstätten außerhalb der Grabfelder L, M und N kann abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für den Friedhof der Stadt Lübbecke für einen beliebigen Zeitraum zwischen einem und 40 Jahren vorgenommen werden, wenn nicht gleichzeitig eine Beisetzung erfolgen soll.
  4. Die Unterhaltungsgebühren sind erstmalig für das Jahr des Erwerbs des Nutzungsrechtes zu entrichten, wenn der Erwerb vor dem 30.6. erfolgt. Bei Erwerb nach dem 1.7. entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des darauf folgenden Jahres. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes werden die Gebühren für das ganze Jahr berechnet, wenn das Ende der Nutzungszeit nach dem 1.7. liegt. Endet es bis zum 30.6. eines Jahres, sind für dieses Jahr keine Gebühren mehr zu entrichten.
  5. In besonders gelagerten Ausnahmefällen oder wenn ein Interesse der Friedhofsträgerin daran besteht, können Unterhaltungsgebühren nur für die gesamte (Rest-)dauer der Nutzungszeit im Voraus gezahlt (abgelöst) werden. Erfolgt die Ablösung im Interesse des Nutzungsberechtigten, wird eine allgemeine Bearbeitungsgebühr erhoben.
    Auf- oder Abschläge sind ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der Gebühren besteht nicht.
  6. Allgemeine Bearbeitungsgebühren werden auch erhoben für die Erteilung von Bescheiden und Bescheinigungen, die Vor-nahme von Umschreibungen in Registern sowie die Abgabe von Plan- oder Registerauszügen.
  7. Die Genehmigungsgebühren für Grabmale und bauliche Anlagen enthalten auch die Kosten für die Standsicherheitsprüfungen und die später notwendige Entsorgung, nicht aber die für den Ab- oder Rückbau.
  8. Bei der Berechnung der Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer zählen der Tag der Einlieferung einer Leiche sowie der letzte Tag der Benutzung des Aufbahrungsraumes als ein Tag.
  9. Bei Abweichung von den Normalmaßen eines Grabes oder einer Urnenöffnung werden entsprechend dem Mehr- oder Minderaufwand angemessene Zu- oder Abschläge berechnet.
  10. Bei Wiederbeisetzung einer ausgegrabenen Leiche oder Urne auf dem städtischen Friedhof tritt zu der Gebühr für die Ausgrabung die Gebühr für die Anfertigung eines Grabes oder einer Urnenöffnung.
  11. Unter Benutzung des nach § 16 a der Friedhofsordnung festgelegten Bereiches zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen ist ein einmaliger Vorgang zu verstehen.

§ 3
Gebührenpflichtige

1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:

a) für die Unterhaltungsgebühren der Nutzungsberechtigte;

b) für Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren derjenige, auf dessen Antrag oder Veranlassung die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird. Wird die Behörde von Amts wegen tätig, schuldet derjenige die Gebühr, dessen Verhalten dieses Tätigwerden veranlaßt hat;

c) für alle übrigen Gebühren derjenige, der ein Nutzungsrecht erwirbt, dem eine Reihengrabstätte überlassen wird oder der den Friedhof, die Bestattungseinrichtung oder einzelne Leistungen tatsächlich benutzt oder in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.

2) Werden nur die Friedhofskapelle oder die Leichenhalle oder auch beide benutzt, ist neben dem Veranlasser nach Abs. 1 ein von diesem beauftragtes (Bestattungs-) unternehmen zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Fälligkeit der Gebühren

Unterhaltungsgebühren für Wahlgrabstätten werden jährlich, ggf. gemeinsam mit anderen Abgaben, durch Bescheid festgesetzt. Für sie gelten die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Fälligkeitstermine.

Andere Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Gebührenrechnung bzw. der durch den Friedhofswärter gefertigten Gebührenaufstellung zur Zahlung fällig. Ist auf der Rechnung bzw. Aufstellung eine andere Fälligkeit ausdrücklich angegeben, so gilt diese.

In besonders gelagerten Fällen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Gebühren bereits vor der Inanspruchnahme von Leistungen zur Zahlung fällig zu stellen.

§ 5
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. III 340-1) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (SGV NW 303).
Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (SGV NW 2010).

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01. 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den städtischen Friedhof in Lübbecke vom 30.4.1999 außer Kraft. Für die Berechnung von Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Sterbefall entstehen, ist das Datum des Todestages maßgeblich.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 08.10.2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lübbecke, den 08.10.2007

Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann

 

Tarifblatt (Anlage zur Gebührensatzung)

 

Grabgebühren

  • Erwerb, Wieder- und Nacherwerb eines Wahlgrab für Erdbeisetzung je Stelle und Jahr - 6,00 €
  • wie vor, Urnenwahlgrab - 4,00 €
  • Überlassung eines Reihengrabes, Erwachsene für 30 Jahre - 420,00 €
  • wie vor, Kinder aber für 20 Jahre - 180,00 €
  • Überlassung eines Urnenreihengrabes, anonym für 30 Jahre - 135,00 €
  • wie vor, halbanonym incl. beschriftete Gedenkplatte 35 x 45 x 5 cm, aus Wesersandstein - 660,00 €
  • Benutzung des Aschestreufeldes - 400,00 €

Unterhaltungsgebühren

  • Wahlgrab für Erdbeisetzung je Stelle und Jahr - 8,00 €
  • Urnenwahlgrab je Stelle und Jahr - 5,00 €

Fallgebühren

  • allgemeine Bearbeitungsgebühr - 15,00 €
  • Pauschale für Beisetzung, unabhängig von Bestattungs- oder Grabart - 500,00 €
  • Genehmigung Grabmal/Einfassung - 75,00 €

Kapelle und Leichenhalle

  • Benutzung der Friedhofskapelle je Fall, Nutzungsdauer maximal 2 Stunden - 90,00 €
  • Benutzung der Leichenhalle bis zu 5 Tagen - 100,00 €
  • Zuschlag Leichenhalle ab 6. Tag - 20,00 €

Bestattungsleistungen

  • Grab ausheben, sichern, ausstatten und wieder verfüllen incl. Anlage eines Nothügels und Beseitigung des Aushubbodens - 480,00 €
  • wie vor, Grab für Verstorbene bis 5 Jahre - 170,00 €
  • fertigen und Schließen einer Urnenöffnung - 120,00 €
  • Ausgrabung einer Leiche - 960,00 €
  • Ausgrabung einer Urne - 480,00 €

Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.

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