Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lübbecke vom 08.10.2007
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) in der zz. gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV NW 610) in der zz. gültigen Fassung sowie des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (SGV NW 74) in der zz. gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lübbecke hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 13.9.2007 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt Lübbecke werden Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetztes sowie nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Bemessungsgrundlagen
(1) Gebühren für Abfallbehälter richten sich nach deren Größe, angegeben in Volumen, sowie der Häufigkeit der Entleerung pro Jahr. In jedem Jahr des Kalkulationszeitraumes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Behälter für Restmüll bei 13 Entleerungen/a:
- 60 l - 52,20 €
- 80 l - 56,40 €
- 120 l - 66,00 €
- 240 l - 93,60 €
b) Behälter für Restmüll:
770 l - bei 13 Entleerungen/a - 465,00 € 770 l - bei 26 Entleerungen/a - 777,00 € 770 l - bei 52 Entleerungen/a - 1.398,00 € 1.100 l - bei 13 Entleerungen/a - 576,00 € 1.100 l - bei 26 Entleerungen/a - 966,00 € 1.100 l - bei 52 Entleerungen/a - 1.758,00 €c) Behälter für Bioabfälle bei 26 Entleerungen/a:
- 60 l - 61,80 €
- 80 l - 69,90 €
- 120 l - 86,40 €
- 240 l - 136,50 €
(2) Falls Behälter nach Abs. 1 Buchst. b) im Eigentum des Gebührenpflichtigen stehen, verringert sich die Gebühr um den Betrag von 86,00 € je Behälter.
(3) Für folgende Leistungen werden gesonderte Gebühren erhoben:
a) Lieferung und Abfuhr von Windelsäcken
- Erstaufnahme in die Abfuhrkartei (für 12 Monate) - 20,00 €
- Bearbeitung eines Wiederholungsantrages (für weitere 12 Monate) - 15,00 €
- Abgabe einer Rolle Säcke (25 St.) - 10,00 €
- Abgabe einzelner Säcke (bis 10 St.) - 1,00 €
- Einmalige Rückvergütung bei Beendigung der Leistung
- komplette Rolle Säcke - 10,00 €
- einzelne Säcke (bis 10 St.) - 0,40 €
Voraussetzung für Lieferung und Abfuhr von Windelsäcken ist, dass das Grund-stück mindestens mit Restmüllgefäßen entsprechend der Tabelle nach § 10 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung angeschlossen ist und für die Dauer der besonderen Leistung angeschlossen bleibt.
b) Auslieferung und Austausch von Abfallbehältern nach § 11 der Abfallentsorgungssatzung.
- je Fall : 13,00 €
Nur ein Fall wird auch berechnet, wenn am selben Grundstück gleichzeitig mehrere Behälter ausgeliefert bzw. ausgetauscht werden). Die Auslieferung von Behältern zum Zwecke des Erstanschlusses an die Abfallbeseitigung erfolgt gebührenfrei.
§ 3
Gebührenpflichtige, Erhebung und Fälligkeit
(1) Gebührenpflichtig für Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Maßgeblich für die Feststellung der Eigentümerschaft ist der Zeitpunkt der Bescheiderteilung.
(2) Mehrere Eigentümer bzw. Anschlusspflichtige haften als Gesamtschuldner. Neben dem Eigentümer haften auch Nießbraucher, Erbbauberechtigte oder sonstige ding-lich zur Grundstücksbenutzung Berechtigte.
(3) Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden jährlich durch Gebührenbescheid, ggf. gemeinsam mit anderen Abgaben, festgesetzt. Unterjährige Änderungen bei Anzahl, Größe oder Entleerungsintervall von Behältern sowie Gebühren nach § 2 Abs. 3 b) werden durch besonderen Bescheid abgerechnet. Dabei erfolgt eine Berechnung jeweils für ganze Monate, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung sich nur auf einen Teil des Monats erstreckt.
(4) Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 und 3 b) sind zu den in den Bescheiden angegebenen Terminen zur Zahlung fällig. Gebühren nach § 2 Abs. 3 a) sind vor Erbringung der besonderen Leistung fällig und zu zahlen. Sie fallen auch dann an, wenn die Leistung aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, nicht oder nur unvollständig erbracht werden kann.
§ 4
Mitwirkungspflichten, Vollstreckung
(1) Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die zur Feststellung ihrer Eigenschaft als Gebührenschuldner sowie die zur Ermittlung der Gebührenschuld erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Bestimmungen dieser Satzung können zwangsweise nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV NW 2010) durchgesetzt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 22.9.1995, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 28.10.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 08.10.2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht wer-den kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lübbecke, den 08.10.2007
Die Bürgermeisterin
Susanne Lindemann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.