Auskünfte aus dem Melderegister und Widerspruchsrecht
Gemäß § 35 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NW) vom 16.09.1997 (GV NW 1997 S. 332) in der derzeit geltenden Fassung sind die Meldebehörden berechtigt, auf Antrag Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen:
- gemäß § 35 Abs. 1 MG NW
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten
- gemäß § 35 Abs. 2 MG NW
im Zusammenhang mit Volksbegehren sowie Volks- und Bürgerentscheiden
- gemäß § 35 Abs. 3 MG NW
an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, wenn deren schriftliche Einwilligung vorliegt. Übermittelt werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums
- gemäß § 35 Abs. 4 MG NW
an Adressbuchverlage zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern. Übermittelt werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.
Die Betroffenen haben das Recht der Weitergabe ihrer Daten nach Abs. 1 und 2 zu widersprechen.
Einwohner, die von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen bzw. Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 35 Abs. 3 und Abs. 4 erteilen wollen, können dies der Stadtverwaltung Lübbecke, Kreishausstr. 4, Einwohnermeldeamt, Zimmer 105, schriftlich mitteilen bzw. dort zur Niederschrift erklären. Das Widerspruchsrecht bezüglich der Datenweitergabe nach § 35 Abs. 1 und 2 steht den Betroffenen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres zu; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung von Personen, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugt sind.
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Achim Wippermann
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.