Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren Rauhe Horst
Amt für Agrarordnung Bielefeld
Flurbereinigung Rauhe Horst
AZ: 22029 - H 35
33602 Bielefeld, den 04.07.2006
August-Bebel-Str. 73 - 77
Telefon: 0521 / 5284-0
Ausführungsanordnung
Im Flurbereinigungsverfahren Rauhe Horst - AZ: 22029 - wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet (§§ 61, 62 Abs. 2, 86 Abs. 2 Ziff. 7 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - in der Fassung vom 16.03.1976 [BGBl. I S. 546] in der z. Zt. gültigen Fassung).
Am 01.08.2006 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
Mit dem genannten Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
Der Übergang von Besitz und Nutzung an den dem Flurbereinigungsplan unterliegenden Grundstücken wurde einvernehmlich mit den Beteiligten geregelt. Er erfolgt spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes, also mit dem in Nr. 1 dieser Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt.
Wird der ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in Nr. 1 dieser Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück (§ 64 FlurbG).
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Im öffentlichen und im überwiegenden Interesse der Beteiligten wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.91 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. gültigen Fassung die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet mit der Rechtsfolge, dass die Erhebung des Widerspruches sowie der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des ersten Tages nach Bekanntgabe dieser Anordnung (§ 115 Abs. 1 FlurbG).
Der Widerspruch ist bei dem
Amt für Agrarordnung Bielefeld
August-Bebel-Str. 73 - 77
33602 Bielefeld
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.afao-bielefeld.nrw.de unter dem Menüpunkt Service, Unterpunkt Virtuelle Poststelle.
gez. Cramer
Stadt Lübbecke
Die Bürgermeisterin
Die vorstehende Ausführungsanordnung kann in der Zeit vom 13.07.2006 bis 27.07.2006 bei der Stadt Lübbecke, Kreishausstraße 2 - 4, Fachbereich Bauen, Zimmer 713 eingesehen werden.
Im Auftrag
gez. Pöttker
Die vorstehende Bekanntmachung wurde im "Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke" bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vollzogen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nachrichtlich.