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Landeshundegesetz

Nr. 99110009014001,99110009070000,99110009104000,99110009000000,99110009014000,99110009029001,99110009029001,99110009029002,99110009010001,99110009010000

Zuständige Behörden für das Landeshundegesetz sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet. Für das Halten von gefährlichen Hunden (§ 3) und von Hunden bestimmter Rassen (§ 10) sowie deren Kreuzungen ist eine Erlaubnis der Ordnungsämter erforderlich.

Die Haltung eines großen Hundes (§ 11) müssen Sie beim Ordnungsamt anzeigen. Um diese Hunde halten zu dürfen, benötigten Sie die erforderliche Sachkunde. Der Nachweis ist durch einen Sachkundetest zu erbringen.

Informationen zum Landeshundegesetz finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Minden-Lübbecke.

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