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Landeshundegesetz

Beschreibung

Zuständige Behörden für das Landeshundegesetz sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet. Für das Halten von gefährlichen Hunden (§ 3) und von Hunden bestimmter Rassen (§ 10) sowie deren Kreuzungen ist eine Erlaubnis der Ordnungsämter erforderlich.

Die Haltung eines großen Hundes (§ 11) müssen Sie beim Ordnungsamt anzeigen. Um diese Hunde halten zu dürfen, benötigten Sie die erforderliche Sachkunde. Der Nachweis ist durch einen Sachkundetest zu erbringen.

Informationen zum Landeshundegesetz finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Minden-Lübbecke.

Weitere Informationen Petershagen BIS Landeshundegesetz

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.umwelt.nrw.de
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