Festsetzung von Messen und Ausstellungen
Messen, Ausstellungen, Jahr-, Spezial-, Volks- und Wochenmärkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter (natürliche oder juristische Person) aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren.
Weitere Informationen
Nach § 64 Gewerbeordnung (GewO) ist eine Messe eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Nach § 65 GewO ist eine Ausstellung eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Für die Veranstaltung von Ausstellungen gemäß § 65 GewO bedarf es u. a. folgender Voraussetzungen:
- Zeitlich begrenzte Veranstaltungen
Ausstellungen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen. Die Ausstellung kann einmal oder mehrmals durchgeführt werden. - Vielzahl von Ausstellern
Die Voraussetzungen einer „Vielzahl“ von Ausstellern ist erfüllt, wenn nicht nur einige wenige Anbieter, sondern Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken, dass den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gegeben werden. Jeder Hersteller muss über einen räumlich abgegrenzten Ausstellungsstand verfügen, an dem sein eigenes Personal ausschließlich über die eigenen Produkte informiert. - Repräsentatives Angebot
Unter den Ausstellungen weisen nur solche Veranstaltungen ein „repräsentatives“ Angebot auf und sind damit privilegierungswürdig, die zumindest einen charakteristischen, typischen Ausschnitt und Querschnitt aus dem Angebot des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Wirtschaftsgebietes zeigen. - Wirtschaftszweig
Der Begriff Wirtschaftszweig ist insbesondere bei nachfrageorientierten Veranstaltungen aus der Sicht der Veranstaltungsbesucher zu bestimmen. In jedem Fall muss ein klar eingegrenzter Sachzusammenhang erkennbar sein, der bei breiten und unbestimmten Begriffen wie „Leben und Wohnen“ oder „Dienstleistung“ fehlt. - Wirtschaftsgebiet
Der Begriff „Wirtschaftsgebiet“ kann angebots- und nachfrageorientiert bestimmt werden. Als Wirtschaftsgebiet kommt jede geographische, abgrenzbare Gebietseinheit in Betracht, so dass von einem Land, einer Region oder einer Stadt diese Voraussetzung erfüllt werden kann. - Ausstellen und Vertreiben oder zum Zweck der Absatzförderung informieren
Das Ausstellen betrifft auch Dienstleistungen, der Vertrieb umfasst als Oberbegriff die Vorbereitung, Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Vertragsabschlüssen. Der entscheidende Unterschied zu § 64 GewO besteht darin, dass der Vertrieb nicht überwiegend nach Muster erfolgen muss. Es kann also auch Handverkauf oder auch Verkauf nach Katalog stattfinden.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten werden basierend auf dem Gebührengesetz NRW in Verbindung mit der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW mit zugehörigem Gebührentarif, hier Tarifstelle 12.13, im Rahmen gesetzlicher Rahmengebühr erhoben.
Die Verwaltungsgebühr ist nach Aufwand des Verfahrens zu bemessen und kann daher je nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung unterschiedlich sein.