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Festsetzung von Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten

Nr. 99050054000000,99050032000000

Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt. Auf Antrag können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstaltenden zu Durchführung der Veranstaltung.

Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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