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Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe

Nr. 99050004005000

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34a Gewerbeordnung (GewO)).

Seit dem 01.08.2017 ist der Kreis Minden-Lübbecke als Kreisordnungsbehörde für die Erlaubniserteilung zuständig.

Weitere Informationen zum Thema "Bewachungsgewerbe" finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Minden-Lübbecke.

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