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Mühlenkreis Minden-Lübbecke

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Altautoentsorgung

Nr. 99001004004000

Altfahrzeuge dürfen nur über anerkannte Betriebe gemäß der Altfahrzeugverordnung entsorgt werden.

Die Überwachungs- und Entsorgungszuständigkeit bei illegal abgelagerten Fahrzeugen liegt bei den Gemeinden, wenn die Fahrzeuge auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert wurden und Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind und kein anderer verpflichtet ist. Zudem sind die Gemeinden zuständig, wenn Fahrzeuge im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgelagert wurden.

Im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist der zuständige Straßenbaulastträger, auf nicht der Allgemeinheit zugänglichen Privatgrundstücken der Kreis zuständig.

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