Schulanmeldungen
Beschreibung Schulanmeldung
Die Eltern der schulpflichtigen Kinder können die Grundschule und die Schulart z. B. Gemeinschaftsschule oder Bekenntnisschule frei wählen, wobei ein Anspruch auf Aufnahme an der nächstgelegenen Grundschule besteht, sofern die vom Schulträger festgesetzte Aufnahmekapazität nicht überschritten wird.
Die Bestimmung der nächstgelegenen Schule richtet sich nach § 7 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Danach ist die nächstgelegene Schule die Schule mit dem kürzesten Fußweg zwischen Wohnung (Haustür) und dem Eingang des Schulgrundstücks.
Die Eltern der schulpflichtigen Kinder werden zur Schulanmeldung eingeladen. In der Einladung teilt die Verwaltung den Eltern die für Ihr Kind nächstgelegene Grundschule mit.
Folgende Geburtsjahrgänge sind für die Einschulung maßgebend:
Einschulung
zum Schuljahr 2012/2013 01.10.2005 - 30.09.2006
zum Schuljahr 2013/2014 01.10.2006 - 30.09.2007
zum Schuljahr 2014/2015 01.10.2007 - 30.09.2008
zum Schuljahr 2015/2016 01.10.2008 - 30.09.2009
zum Schuljahr 2016/2017 01.10.2009 - 30.09.2010
zum Schuljahr 2017/2018 01.10.2010 - 30.09.2011
Eine vorzeitige Einschulung auf Antrag ist möglich.
Maßgebend für den Anspruch auf Übernahme der notwendigen Schülerbeförderungskosten nach der Entfernungsregelung (§ 5 Abs. 2 SchfkVO) ist immer die nächstgelegene Schule, nicht die von den Eltern gewünschte Schule. Für die Primarstufe gilt hier, dass Fahrkosten übernommen werden, wenn der einfache Schulweg mehr als 2 Kilometer beträgt.